Satzung des Vereins »Meißner Freibad 09 e.V.«

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet "Meißner Freibad 09". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Meißen.
(3) Der Zweck des Vereins ist Förderung des Wiederaufbaus des Bohnitzscher Freibades Förderung des Schwimmsportes, insbesondere im spalten der Kinder- und Jugendarbeit Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Kooperationsvereinbarung mit der Stadt Meißen über den Wiederaufbau und den Betrieb des Freibades.
2. Die Beteiligung an der Sanierung des Freibades, insbesondere das Sammeln von Spenden, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Einnahmen (Fördermittel)
3. Verbindung mit anderen Vereinen, deren Ziele nicht denen des Meißner Freibades entgegenstehen
4. Schaffung von Betätigungsmöglichkeiten für den Schwimm- und Schulsport
5. Erstellung einer Vorplanung und Machbarkeitsstudie

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitliederversammlung. Nähres regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit und mit sofortiger Wirkung aus dem verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger Grund vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Rechtsgeschäfte ab einem Wert von 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn Sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
(5) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr ,
5. die Buchführung
6. die Erstellung des Jahresberichts
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung des Mitgliederversammlung

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von 2 Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassung beizufügen.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Sie Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringenden Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Meißen, Sportförderung oder deren Rechtsnachfolger, und ist ausschließlich unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Freibad Meißen - Packen wir es an!
Fakten zum Verein
  • gegründet am 09. März 2009 im Meißner „Nachtcafe“
  • mit 11 Gründungsmitgliedern
Projekte
  • Kooperationsvereinbarung zwischen Stadtverwaltung und Verein
  • Variantenplanung einschl. Bau- und Bewirtschaftungskosten
  • Frühlingsfest 2010
Mithilfe

Natürlich benötigen wir Ihre aller Mithilfe, ob als tatkräftiges Vereinsmitglied, Spender oder Sponsoren.

Wie werde ich Vereinsmitglied?

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